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Die
UNFALLVERSICHERUNG Gesetzlichen
Unfallversicherung: Ein
Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von
außen, auf
seinen Körper wirkendes Ereignis ( Unfallereignis )
unfreiwillig eine
Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfall gilt auch, wenn
durch eine erhöhte
Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule
ein Gelenk verrenkt wird
oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder
zerrissen werden.
Leistungen erhält man bei einem Arbeitsunfall oder Wegeunfall
aus der gesetzlichen
Unfallversicherung. Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung sind die
nach Gewerbezweigen
gegliederten Berufsgenossenschaften. Die regional gegliederten
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder die
Berufsgenossenschaft für
Seeleute, sowie die Unfallversicherungsträger der
öffentlichen Hand. Der
Pflichtversicherter Personenkreis sind alle
Beschäftigten, die in einem
Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, ohne
Rücksicht auf die Höhe ihres
Jahreseinkommens, sowie Kinder in Kindergärten, Krippen und
Horten. Schüler,
während des Schulbesuchs und während schulischer
Betreuung vor und nach dem
Unterricht. Studenten
während des
Hochschulbesuchs, Pflegepersonen mit Meldung der
Pflege Versicherung, die
ein Familienmitglied pflegen. Sowie pflichtversicherte
Selbständige, wie z.B.
Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende, Landwirte,
Binnenschiffer,
Küstenschiffer, Küstenfischer. Versicherungsfrei
sind dagegen
Lehrer, Soldaten, Beamte sowie Selbständige und ihre
mitarbeitenden Ehepartner.
Dieser Personenkreis hat die Möglichkeit der gesetzlichen
Unfallversicherung
freiwillig beizutreten. Die Leistungen aus der Gesetzlichen
Unfallversicherung
sind Unfallverhütung, Rehabilitationsmaßnahmen,
Verletztenrente sowie
Hinterbliebenenrente und Sterbegeld Private
Unfallversicherung: Die
Zielgruppen der privaten Unfallversicherung sind Arbeitnehmer,
Selbständige, Hausfrauen
sowie Senioren und Kinder. Die
Leistungsarten in der privaten Unfallversicherung sind Invaliditätsleistungen,
das bedeutet
wenn ein Unfall eine Invalidität zur Folge hat, wird die
vereinbarte
Invaliditätsleistung gezahlt. Die Anspruchsvoraussetzungen
sind, der Unfall
führt innerhalb eines Jahres zur Invalidität, die
Feststellung des Unfalls ist
spätestens 15 Monate nach dem Unfall durch einen Arzt
festgestellt worden und
der Versicherungsnehmer muss seinen Anspruch geltend machen. Der
Invaliditätsgrad bestimmt die Höhe der
Entschädigung. Die
Festsetzung des Invaliditätsgrades bei Gliedmaßen
und Sinnesorganen richtet
sich nach der Gliedertaxe. Die Versicherungsleistung wird in Form einer
Kapitalleistung und ab dem 65. Lebensjahr in Form einer Rente erbracht.
Die
meisten Versicherungstarife verdreifachen die Leistung bei einem
Invaliditätsgrad ab 75% ab 90% verfünffachen sich die
Leistungen bei Unfällen
vor Vollendung des 65. Lebensjahres. Ein
Todesfallleistung kann ebenfalls eingeschlossen werden, diese
leistet dann bei Tod. Eine Übergangsleistung
überbrückt den Finanzbedarf im
Zeitraum bis zur Fälligkeit der Invaliditätsleistung. Das
Unfallkrankenhaustagegeld wird
bei einer vollstationären Heilbehandlung im Krankenhaus wegen
eines Unfalls,
vom ersten Tag an und bis zu maximal zwei Jahren gezahlt. Das
Genesungsgeld
wird für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, wie das
Unfallkrankenhaustagegeld
geleistet wird, aber längstens für 100 Tage. Einige
Versicherer haben gesonderte
Tarife und leisten je nach Abschluss mehr. Die kosmetische Operation
behebt
Entstellungen, die durch den Unfall entstanden sind. Erstattet werden
auch die
Bergungskosten zum Rettungstransport, z. B.
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